PHBern - die deutschsprachige Pädagogische Hochschule - Feststellung von gravierenden Missständen 
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Wissenswertes
Feststellung von gravierenden Missständen
Die Schule entscheidet grundsätzlich selbst über die Nutzung der Ergebnisse und über allfällige Konsequenzen. Sie ist als Eignerin der Daten und Ergebnisse nicht zur Weitergabe oder Veröffentlichung verpflichtet.
Eine Ausnahme bildet die Feststellung von gravierenden Missständen im Sinne einer groben Missachtung des Berufsauftrages, der Verletzung der Aufsichtspflicht oder von strafrechtlich relevanten Feststellungen.
Liegt eine solche Ausnahme aufgrund erhärteter Aussagen der Schulangehörigen vor, wird die Schulleitung und ggf. die zuständige Behörde durch die Fachstelle für Schulevaluation entsprechend informiert.