Beurlaubung

Studierende, die aus wichtigen Gründen während längerer Zeit am Besuch der Lehrveranstaltungen verhindert sind, können sich beurlauben lassen. Über das Gesuch entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsinstituts.

Als wichtige Gründe gelten

  • Mutterschaft inkl. Schwangerschaft
  • Krankheit
  • Militärdienst oder Zivildienst
  • Studienbezogene Praktika ausserhalb der Studienpläne

Die Beurlaubung kann höchstens für zwei aufeinanderfolgende Semester bewilligt werden. Insgesamt können Studierende pro Studiengang maximal für vier Semester beurlaubt werden.

Die Beurlaubungsgebühr beträgt CHF 121.00 pro Semester.

Wichtige Hinweise

  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen oder Studienteile zu besuchen.
  • Beurlaubungssemester gelten für die Berechnung der Studiendauer als ordentliche Studiensemester. Unter Umständen ist also im Zusammenhang mit einer Beurlaubung ein Gesuch um Verlängerung der Studiendauer bei der Leitung des Ausbildungsinstituts einzureichen.
  • Falls Sie das Studium ohne wichtigen Grund gemäss obiger Aufzählung unterbrechen möchten, können Sie sich für diese Zeit exmatrikulieren. Bitte beachten Sie, dass bei Wiederaufnahme des Studiums eine fristgerechte Neuanmeldung inkl. Einreichung der vollständigen Immatrikulationsunterlagen notwendig ist.
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