Ausländische Vorbildung

Ausländische Vorbildungsausweise (teil-)anerkennt die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden schweizerischen Ausweisen.

Ein verbindlicher Entscheid wird ausschliesslich nach erfolgter Anmeldung gefällt.

Personen, die über eine ausländische Vorbildung verfügen, gehen wie folgt vor

  1. Nehmen Sie die Anmeldung frühzeitig vor. Die Abklärung der Gleichwertigkeit kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
  2. Nachdem Sie die Aufforderung zur Einreichung der Anmeldeunterlagen erhalten haben, reichen Sie diese möglichst umgehend und vollständig ein. Beachten Sie, dass die Vorbildungsausweise im Original benötigt werden. Sind diese nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst, ist zusätzlich eine Übersetzung (erstellt durch ein offizielles Übersetzungsbüro) in die deutsche Sprache beizulegen. Der Entscheid wird den Angemeldeten schriftlich mitgeteilt. Die Anmeldegebühr ist auch geschuldet, wenn die Anmeldung abgelehnt wird, weil die ausländische Vorbildung nicht anerkannt wird.
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