FAQ Case Management für Lehrpersonen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Case Management für Lehrpersonen (CMLP).

Allgemeines

Was ist das Case Management für Lehrpersonen (CMLP)?

Das Case Management für Lehrpersonen (CMLP) ist ein Unterstützungsangebot zur professionellen Prozessbegleitung bei der Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz für Lehrpersonen, Speziallehrpersonen (z.B. Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotorik) sowie Schulleitungen, die infolge einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit arbeitsunfähig sind.
Während einer Begleitung durch das CMLP ist für die Mitarbeitenden des CMLP die erkrankte Person und die vorgesetzte Person Ansprechperson. Das CMLP berät Arbeitnehmende und Arbeitgebende unter Einhaltung der Schweigepflicht und arbeitet allparteilich.

Was bedeutet Case Management?

Der Begriff Case Management bedeutet Fallsteuerung und wird wie folgt definiert: 

«Case Management ist eine Handlungsmethode zur strukturierten und koordinierten Gestaltung von Unterstützungs- und Beratungsprozessen. In einem systematisch geführten, kooperativen Prozess werden Menschen in komplexen Problemlagen ressourcen- und lösungsorientiert unterstützt und auf den individuellen Bedarf abgestimmte Dienstleistungen erbracht. Die Erreichung gemeinsam vereinbarter Ziele wird angestrebt, wobei die Nachhaltigkeit im Fokus der Zielerreichung steht.» 

(Quelle: Netzwerk CM Schweiz, Definition Netzwerk CM Schweiz)

An wen richtet sich das Angebot?

Das Case Management für Lehrpersonen (CMLP) richtet sich an alle Lehrpersonen und Speziallehrkräfte (z. B.Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotorik) und Schulleitungen, die dem Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) unterstellt sind und infolge Krankheit längerfristig arbeitsunfähig sind. 

Abwesenheiten infolge eines Unfalls werden in aller Regel nicht durch das CMLP begleitet. Sollte eine Begleitung durch das CMLP erwünscht sein, sind wir auf eine entsprechende Meldung angewiesen, sodass wir die individuelle Situation prüfen können (siehe Frage: Wie kann ich mich oder eine Lehrperson bei Unfall anmelden?).

Was ist das Ziel des CMLP?

Das Ziel des CMLP besteht in der nachhaltigen Reintegration erkrankter Lehrpersonen. Das CMLP unterstützt einvernehmliche, tragfähige Lösungen gemeinsam mit allen Beteiligten – im Interesse der betroffenen Person und des Schulsystems sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Einschätzung.

Welche Ausbildung haben die Mitarbeitenden des Case Managements?

Die Fachpersonen des CMLP verfügen über einen Hochschulabschluss in Pädagogik oder Sozialer Arbeit sowie über eine qualifizierte Weiterbildung in systemischer Beratung/Coaching und fundierte Beratungserfahrung. Eine systemische Sichtweise sowie einer ziel- und ressourcenorientierten Herangehensweise sind zentrale Eckwerte des Case Managements. 

Was kostet mich das Case Management?

Das Angebot ist für die Betroffenen und die Schulen kostenfrei. Die Kosten werden durch den Kanton Bern getragen.

Wie vertraulich ist das CMLP?

Das CMLP legt grossen Wert auf einen sorgfältigen Umgang mit Personendaten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt strikt nach den Bestimmungen des Datenschutzes. Ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis werden bspw. keine ärztlichen Diagnosen gegenüber Dritten genannt.

Zugang und Anmeldung

Wann kann ein Case Management in Anspruch genommen werden?

Ein Case Management kann grundsätzlich eröffnet werden, wenn

  • der Beschäftigungsgrad mindestens 25 % beträgt,
  • die Arbeitsunfähigkeit höher ausfällt als 25 %, 
  • die Arbeitsunfähigkeit länger andauert,
  • die behandelnde Ärzteschaft einem Wiedereinstieg zustimmt,
  • der Wiedereinstieg voraussichtlich eine hohe Komplexität aufweist und
  • das Anstellungsverhältnis mindestens drei Monate andauert.

Das Case Management entscheidet unter Berücksichtigung aller Aspekte über eine Zuweisung einer erkrankten Person.

Wie kann ich mich oder eine Lehrperson bei Krankheit anmelden?

Indem die Schulleitung das Arztzeugnis via elektronische Pensenmeldung (ePM) einreicht, erfährt die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) von der Krankheitsabsenz und meldet uns diese nach Ablauf der 8-wöchigen Frist. Bei Fragen können sich Schulleitungen oder betroffene Personen direkt an die BKD wenden. 

Für eine Meldung vor Ablauf der 8-wöchigen Frist können Sie sich direkt ans Fallmanagement der BKD wenden: [email protected].

Wie kann ich mich oder eine Lehrperson bei Unfall anmelden?

Abwesenheiten infolge eines Unfalls werden in der Regel nicht durch das CMLP begleitet. Unter bestimmten Umständen kann eine Begleitung durch das Case Management für Lehrpersonen erfolgen. Melden Sie sich hierzu direkt beim CMLP.

Können Schulleitungen/Anstellungsbehörden das CMLP auch bei kürzeren Absenzen kontaktieren?

Wenn Sie als Schulleitung eine arbeitsunfähige Lehrperson im Team/Kollegium haben, können Sie sich gerne für eine Beratung zu Fragen der Arbeitsfähigkeit oder Wiedereingliederungsmassnahmen an das Case Management für Lehrpersonen wenden: 
Tel: 031 309 27 05, E-Mail: [email protected]

Wie kann ich vorgehen, wenn eine Lehrperson längere Zeit arbeitsunfähig ist und ich noch nichts vom CMLP gehört habe?

Wenn eine Lehrperson länger als 8 Wochen krankheitsbedingt abwesend ist, erfolgt eine Meldung der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) ans CMLP. Anschliessend prüfen wir das weitere Vorgehen (vgl. Frage Ablauf der Begleitung durch das Case Management für Lehrpersonen). Bei Fragen können Sie sich gerne beim Case Management melden: 
Tel: 031 309 27 05, E-Mail: [email protected]

Welche Unterstützung kann ich als Schulleitung/Anstellungsbehörde konkret erwarten?

Wenn ein Case Management installiert wird, begleitet die betreffende Person aus dem Case Management den Prozess der Wiedereingliederung einer arbeitsunfähigen Lehrperson oder Schulleitung. Sie steht in regelmässigem Austausch mit der betroffenen Person und deren Anstellungsbehörde sowie je nach Situation den weiteren Fachpersonen (medizinisch-therapeutischen und/oder Sozialversicherungs-Fachpersonen). Sie koordiniert zudem die Zusammenarbeit mit dem Fallmanagement, Amt für Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD). 

Welche Rolle spielt die Schulleitung resp. Anstellungsbehörde?

Die Schulleitung ist eine zentrale Partnerin und wird im Prozess einbezogen und bei Bedarf zu Themen wie Gesundheitsförderung, Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Früherkennung beraten.

Aufgrund der Schweigepflicht der Case Managerin bzw. des Case Managers erhält die Schulleitung keine persönlichen Informationen über die erkrankte Lehrperson, insbesondere keine Angaben zur Krankheitssituation. Ob und in welchem Umfang die arbeitsunfähige Person ihre vorgesetzte Stelle über ihre Erkrankung informiert, liegt in ihrem eigenen Ermessen.

Das Case Management für Lehrpersonen (CMLP) gibt der Schulleitung jedoch Auskunft darüber, ob ein Wiedereingliederungsprozess absehbar ist oder ob aktuell medizinische Massnahmen im Vordergrund stehen. Die Anstellungsbehörde bleibt während des gesamten Prozesses jederzeit personalrechtlich verantwortlich und hat eine Fürsorgepflicht.

Ablauf

Wie läuft ein Case Management-Prozess ab?

Sämtliche Informationen zum Ablauf der Begleitung durch das CMLP finden Sie hier.

Wie lange dauert eine Begleitung durch das CMLP?

Die Dauer der Begleitung durch das CMLP richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Gehaltsfortzahlungsfrist.

Die Begleitung durch das Case Management endet, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Die Lehrperson kehrt erfolgreich in den Berufsalltag zurück.
  • Die Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson sinkt unter 25 Prozent 
  • Die Lehrperson tritt infolge Pensionierung oder Kündigung aus dem Schuldienst aus.
  • Die Gehaltsfortzahlung endet.
  • Die Anstellung war befristet und endet in den nächsten drei Monaten.

Wer ist beteiligt am Wiedereingliederungsprozess?

Während des Wiedereingliederungsprozesses pflegt die Case Managerin oder der Case Manager regelmässigen Kontakt mit der erkrankten Person, ihrer vorgesetzten Stelle (z.B. Schulleitung oder Schulkommission) sowie der Abteilung Personaldienstleistungen (Fallmanagement) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD). Schliesslich steht die Fachperson des Case Managements in Kontakt mit der zuständigen IV-Stelle und bei Bedarf mit den behandelnden medizinisch-therapeutischen Fachpersonen.

Rechte und Pflichten

Ist die Begleitung durch das CMLP freiwillig bzw. inwiefern ist die erkrankte Person zur Mitarbeit während des Case Management-Prozesses verpflichtet?

In der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird in Art. 35a (längere Abwesenheiten) Folgendes festgehalten: 
1 Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen einleiten. 
2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle ge-mäss Absatz 1 weiter. 
3 Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
4 Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.

Art. 33 LAV hält im Zusammenhang mit der Gehaltsfortzahlung in Absatz 6 zudem fest: 
6 Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwir-kungspflicht nach Artikel 35a Absatz 4 verletzt.

Das CMLP hat weder gegenüber der erkrankten Person noch gegenüber deren vorgesetzter Stelle eine Weisungsbefugnis und kann deshalb keine Begleitung anordnen.
Kommt das CMLP zum Schluss, dass eine Begleitung angezeigt oder sinnvoll wäre, die erkrankte Person diese jedoch ablehnt, kann das CMLP die Bildungs- und Kulturdirektion entsprechend informieren. Die BKD wird anschliessend eine Verletzung der Mitwirkungspflicht prüfen.

Wie gehe ich vor, wenn ich einen Stellenwechsel während einer Krankschreibung plane?

Einen Stellenwechsel empfehlen wir erst, wenn medizinisch davon ausgegangen werden kann, dass Sie an der neuen Stelle arbeitsfähig sein werden. Wenn dies der Fall ist, können Sie unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Kündigunsfristen kündigen. Im Idealfall erst dann, wenn die neue Anstellungsverfügung unterschrieben ist. 
Bitte beachten Sie, dass eine neue Anstellung auch mit einer neuen Probezeit einhergeht.

Ich habe eine befristete Anstellung und bin krankgeschrieben. Wie geht es für mich weiter?

Die Gehaltsfortzahlung endet in jedem Fall spätestens auf das Ende der Anstellung. Für Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung. Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet. Bei einer weiteren Krankschreibung empfehlen wir Ihnen, eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vorzunehmen. Zudem sollten Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) anmelden. Das RAV hat eine so genannte Vorleistungspflicht gegenüber der IV.

Kommunikation im Krankheitsfall

Was tun, wenn die erkrankte Person gegenüber den Vorgesetzten nicht über ihre gesundheitliche Situation sprechen möchte bzw. nicht erreichbar ist?

Möchte die Lehrperson nicht über ihre gesundheitliche Situation sprechen, ist dies zu respektieren. Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, ihre Diagnose oder persönliche Details zu ihrer gesundheitlichen Situation offenzulegen. Die Lehrperson ist verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit formell zu belegen (z. B. durch Arztzeugnisse). Zudem liegt es in ihrer Verantwortung, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihre Genesung fördern und alles zu unterlassen, was den Heilungs- und Genesungsprozess verzögern könnte.

Die Anstellungsbehörde darf auch während einer Arbeitsunfähigkeit mit der betroffenen Lehrperson in Kontakt bleiben. Dieser Kontakt soll wertschätzend, zurückhaltend und zweckbezogen erfolgen. Zulässig sind insbesondere Gespräche oder Mitteilungen zu organisatorischen und arbeitsbezogenen Themen, etwa zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zu formellen Abläufen, zur Planung einer allfälligen Rückkehr oder zu möglichen Unterstützungsangeboten (z.B. Begleitung durch das CMLP). Fragen nach medizinischen Diagnosen oder Details zur gesundheitlichen Situation muss eine arbeitsunfähige Person gegenüber der Schulleitung nicht beantworten.

Ist eine Lehrperson vorübergehend nicht erreichbar, kann die Schulleitung den Kontakt in angemessenen Abständen erneut aufnehmen oder schriftlich über relevante organisatorische Aspekte informieren.

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder komplexen Situationen kann das Case Management für Lehrpersonen (CMLP) kontaktiert werden. 

Was soll ich kommunizieren?

Die Kommunikation bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden soll unverzüglich und vor allem respektvoll und datenschutzkonform erfolgen. In Absprache mit der arbeitsunfähigen Person kann ein gemeinsames Wording besprochen werden.

Besondere Situationen

Ich möchte unbezahlten Urlaub machen trotz Krankschreibung – wie muss ich vorgehen?

Wenn Sie krankgeschrieben sind, gelten Sie als arbeitsunfähig. Während dieser Zeit besteht – je nach Dauer und Voraussetzungen – Anspruch auf Gehaltsfortzahlung durch den Kanton (Art. 33 LAV). Ein unbezahlter Urlaub ist deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen.

Da jede Situation individuell ist, empfehlen wir Ihnen, sich für eine persönliche Beratung beim Fallmanagement der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) zu melden.

Unterstützt das CMLP auch bei schwierigen Konstellationen oder Konflikten?

Das CMLP unterstützt arbeitsunfähige Personen und ihre Anstellungsbehörde mit einem Klärungsgespräch, sofern ein vom Case Management begleiteter Wiedereinstieg kurz bevorsteht. Sollten anspruchsvolle Situationen nicht innerhalb von einer gemeinsamen Sitzungen geklärt werden, verweist das CMLP an eine Mediation durch die PHBern (Schulleitungen und Behörden | PHBern)

Eine Lehrperson ist seit mehreren Wochen krankgeschrieben, ich erhalte die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse immer nur für wenige Wochen. Die Organisation einer Stellvertretung ist eine Herausforderung. Vom CMLP habe ich noch nichts gehört – was kann ich tun?

Sie haben die Möglichkeit die Lehrperson auf den Art. 35 Abs. 3 LAV hinzuweisen. Gemäss diesem können bei längeren krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit Arztzeugnisse über zwei Monate am Stück ausgestellt werden. Zudem kann die Anstellungsbehörde verlangen, dass das Zeugnis Aussagen über den Zeitpunkt (Prognose) enthält, an dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie über die Erforderlichkeit von Massnahmen, welche die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen würden.

Bitte beachten Sie, dass dies die gesetzliche Rahmenbedingung für die maximale Dauer eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses ist. Es ist jedoch möglich, dass ihre Ärzteschaft über andere Vorgaben verfügt (bspw. Ausstellung Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von max. einem Monat), welche respektiert werden müssen.

Weiter haben Sie die Möglichkeit, sich beim CMLP über den aktuellen Prozess (siehe Anmeldeverfahren CMLP) zu erkundigen. 

Kann ich das CMLP für mein ganzes Team nutzen?

Das CMLP richtet sich primär an einzelne betroffene Lehrpersonen. Ergänzend bietet die PHBern Inputs und Beratung für Schulleitungen zu den Themen Gesundheit, Führung und Früherkennung (Schulleitungen und Behörden | PHBern).

Mit welcher Krankentaggeldversicherung arbeitet das CMLP zusammen?

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es keine Krankentaggeldversicherung mehr und der Kanton Bern übernimmt im Krankheitsfall die Lohnkosten. Mangels Kollektivkrankentaggeldversicherung besteht nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses keine Nachdeckung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei Unfall finden Sie die dazugehörigen Informationen unter:  Vorgehen und Modalitäten bei Unfall - WPGL Kanton Bern

Was mache ich, wenn ich rechtliche oder administrative Fragen habe?

Bei rechtlichen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit wenden Sie sich bitte an die Abteilung Personaldienstleistungen, Bereich Fallmanagement der Bildungs- und Kulturdirektion BKD, [email protected]

Was ist, wenn ich eine Beratung möchte, jedoch nicht krankgeschrieben bin?

Coaching für Lehrpersonen ohne Krankschreibung: Coaching und Supervision für Lehrpersonen

Weitere Informationen rund um das Case Management für Lehrpersonen finden Sie hier.

Kontakt

PHBern
Institut für Weiterbildung und Dienstleistungen
Case Management für Lehrpersonen
Speichergasse 31
3011 Bern
T +41 31 309 27 05
[email protected]
www.phbern.ch/case-management