Anrechnung von Studienleistungen

Auf Antrag können bereits erbrachte Studienleistungen an das Studium am Institut Sekundarstufe I angerechnet werden.

Voraussetzungen

Das Gesuch kann frühestens gestellt werden, wenn ein positiver Entscheid über die Zulassung zum Studium vorliegt. Für Abklärungen vor der Anmeldung setzen Sie sich bitte mit der Studienberatung am Institut Sekundarstufe I in Verbindung.

Anerkennungsantrag – Vorgehen

Ein Gesuch um Anerkennung bisheriger Studienleistungen umfasst folgende Unterlagen:

  • Anerkennungsantrag
  • Gegenüberstellung
  • Nummerierte Belege bisheriger erbrachter Studienleistungen

Dokumentieren Sie Ihren Antrag mit Belegen der bereits erbrachten Studienleistungen. Aus diesen müssen Inhalt und Umfang Ihrer Leistungen klar hervorgehen. Legen Sie wenn möglich auch ergänzende Unterlagen zu diesen Belegen bei (z.B. Auszüge aus dem Studienplan, Kopien des Testathefts, Prüfungsbestätigungen u.ä.). Nummerieren Sie bitte die einzelnen Belege.

Die eingereichten Unterlagen werden im Hinblick auf inhaltliche und leistungsmässige Äquivalenz beurteilt. Auf dieser Grundlage wird das Institut darüber verfügen, welche Studienleistungen für das Studienziel gutgeschrieben werden können.

Der Anerkennungsantrag ist an Frau Sarah Bieri, Studienberaterin des Instituts Sekundarstufe I, zu richten.
Studierende des Konsekutiven Masters richten Ihren Antrag an Herrn Samir Malek-Madani.

Bitte beachten Sie:

  • Nur vollständig ausgefüllte Gesuche werden behandelt.
  • Dokumenten, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung beizulegen.
  • Die Anrechnung bereits erbrachter formaler Bildungs-und Studienleistungen orientiert sich an den Richtlinien der EDK-Anerkennungskommissionen.
  • Validierte Unterrichtspraxis kann an die berufspraktische Ausbildung (BPA) angerechnet werden. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen des ersten Praktikums (P1).
  • Sprachdiplome können angerechnet werden, sofern sie nicht älter als 5 Jahre sind und das geforderte Niveau der entsprechenden Sprachkompetenz tatsächlich vorliegt. Die Anerkennung von Sprachaufenthalten ist möglich, wenn klare Hinweise vorliegen dass die Kriterien gemäss Wegleitung zum Sprachaufenthalt (Dauer, Sprachregion, Kompetenz) erfüllt wurden. Eine Teilanerkennung ist möglich.
  • Die Masterarbeit wird grundsätzlich nicht angerechnet. Ebenfalls keine Anrechnung kann für die Veranstaltung ‘Schreiben und Texte’ vorgenommen werden (sofern die Veranstaltung Inhalt des gewählten Studienplans darstellt).

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