Hintergrundinformation

Inklusion

IdeenSet VielfaltBegegnen Hintergrundinfo Inklusion Schulentwicklung

Prozesse inklusiver Schulentwicklung (Handbuch mit DVD)

Theoretische Grundlagen und Filmbeispiele aus der Praxis (1. - 9. Schuljahr)

von Caroline Sahli Lozano, Richard Vetterli, Annika Wyss
erschienen im Schulverlag plus
ISBN: 13 978-3-033-06146-0
1. Auflage 2017, 216 Seiten, 13,5 x 18,2 cm, farbig illustriert, gebunden

Das Buch und die Filme zeigen, wie die Schulen Aarwangen und Lorraine (Stadt Bern) die Chancen der Inklusion wahrnehmen und diverse Herausforderungen angehen. Auf ihrem Weg zu «guten Schule für alle» wurden die beiden Schulen von Dozierenden des Instituts für Heilpädagogik der PHBern unterstützt und filmisch begleitet. Die Wegleitung bietet theoretische und empirische Grundlagen rund um die Thematik der Inklusion sowie konkrete Anleitungen für die Praxis. Sie orientiert sich am Modell inklusiver Prozesse, das unterschiedliche Bereiche der Schulentwicklung aufzeigt: Unterricht, Einstellungen, Schule und Leitung, professionelle Kooperation, Kooperation mit den Eltern, Tagesstrukturen, schulergänzende Kooperationen, professionelle Handlungskompetenzen und rechtliche Grundlagen. Orientierungspunkte am Ende der jeweiligen Kapitel ermöglichen es, die eigene Schul- und Unterrichtspraxis zu reflektieren und systematisch weiterzuentwickeln. Ziel ist es, Schulen und Fachpersonen zu informieren und zu ermutigen, Entwicklungsprozesse hin zur Inklusion zu initiieren und fachlich fundiert umzusetzen.

IdeenSet VielfaltBegegnen Hintergrundinfo Inklusion Laenderbericht

Länderbericht Schweiz

von Achermann, Bruno; Buholzer, Alois; Däppen, Sandra; Hubmann, Fabienne; Sahli Lozano, Caroline

erschienen in Zeitschrift für Inklusion online. Artikel 1 (2-2017)

Bruno Achermann und seine Kolleg*innen Sandra Däppen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land, Caroline Sahli-Lozano vom Kanton Bern sowie Alois Buholzer und Fabienne Hubmann vom Kanton Luzern beleuchten den Stand der politischen Diskussion und praktischen Umsetzung schulischer Inklusionsprozesse in der Schweiz. Dabei sind auf nationaler Ebene regional unterschiedliche Entwicklungen festzustellen, die einen internationalen Ländervergleich schwierig erscheinen lassen. Die je besonderen strukturellen Rahmenbedingungen der Bildungssysteme mit ihren spezifischen Herausforderungen werden für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern und Luzern jeweils gesondert zusammenfassend dargestellt. Ebenso eingegangen wird auf besonders hervorzuhebende Beispiele sowie auf Aspekte der Lehrer*innenausbildung.

IdeenSet VielfaltBegegnen Hintergrundinfo Inklusion UmgangHeterogenitaet

Umgang mit Heterogenität - Notwendigkeit einer mehrdimensionalen Didaktik (Beitrag)

von Michael Eckhart (2011)

erschienen in Grunder, Hans-Ulrich; Gut, A. (Hrsg.), Zum Umgang mit Heterogenität in der Schule. Band 2. (133-150).
Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren
ISBN: 9783834008060

Im zweiten Band, dieses auf drei Bände angelegten Versuchs, das Thema 'Heterogenität' und sein weites Umfeld für angehende und unterrichtende Lehrkräfte, für Studierende der Lehrämter, der Erziehungswissenschaft und der Pädagogischen Psychologie zu erschliessen, sind Beiträge von Politikerinnen und Politkern, Forscherinnen und Forschern abgedruckt, die den Umgang dieser Gesellschaft mit dem Phänomen Heterogenität beschreiben. Wie im ersten Band geht es auch hier um die Differenzdimensionen Geschlecht, Kultur, Begabung, Herkunft und Schicht und ihren Einfluss auf den Unterricht, den Schulerfolg und die Bildungschancen sowie auf persönliche, soziale und berufliche Integrationsprozesse von Kindern und Jugendlichen. Zu zeigen ist, wie in der Erziehungswissenschaft, der Psychologie, den Kulturwissenschaften, der Politik und unter Experten aus der Bildungsverwaltung, aber auch unter Lehrkräften und Eltern über Heterogenität und den Umgang mit ihr diskutiert und geurteilt wird.

IdeenSet VielfaltBegegnen Hintergrundinfo Inklusion HausInklusivenSchule

Das Haus der inklusiven Schule

von Hans Wocken
5. Auflage 2014, Feldhaus Verlag
ISBN: 978-3-925408-47-2

Die Salamanca-Erklärung von 1994 und die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (2009) haben dem Begriff „Inklusion“ zum endgültigen Durchbruch verholfen und ihn als international anerkannten Fachbegriff etabliert. Seither ist ein lebhafter wissenschaftlicher und bildungspolitischer Diskurs darum bemüht, diesen Begriff mit einem einvernehmlichen Inhalt zu füllen und seine Konsequenzen für den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems und die Gestaltung einer inklusiven Schule zu beschreiben.Der vorliegende Band

  • erörtert die neuen Aufgaben und Herausforderungen (Baustellen);
  • konkretisiert Konzepte und Entwürfe für bildungspolitisches und pädagogisches Handeln (Baupläne);
  • stellt konkrete Anregungen und Hilfen für den inklusiven Unterrichtsalltag bereit (Bausteine).

IdeenSet VielfaltBegegnen Hintergrundinfo Inklusion SRF

Kanton Bern soll mehr für inklusive Schulen tun

SRF Schweiz aktuell, 14. August 2017

Egal ob mit Behinderung oder Lernschwäche: Alle Kinder sollen dereinst in die Regelschule integriert werden. Auch im Kanton Bern. Das sieht das sogenannte «inklusive Modell» vor. Obwohl sich Kanton und Forschung über das Modell einig sind, haben bis jetzt wenige Schulen umgestellt. Die Forscherin Caroline Sahli von der PHBern informiert über ihre Forschungsergebnisse.

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Behindertengleichstellung: Der Kampf ums selbstbestimmte Leben

Radio SRF 2 Kultur Kontext, 26. April 2017, 58 Minuten

2014 hat die Schweiz die UNO-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet - damit hat sich der Bund verpflichtet, eine inklusive Gesellschaft für Menschen mit einer Behinderung zu fördern und zu garantieren. Behindertenverbände kritisieren, dass der Bund seine Verpflichtung nicht ernst nehme. Ungefähr 1.6 Millionen Schweizerinnen und Schweizer sind laut dem Bundesamt für Statistik behindert, ein Drittel davon schwer, sodass ein selbstständiges Leben aus eigener Kraft nicht mehr möglich ist. Deswegen leben viele in Heimen und Institutionen für Menschen mit Behinderungen. Seit 2012 können Betroffene wählen, ob sie im Heim wohnen oder zuhause - dank der sogenannten "Persönlichen Assistenz". Bei diesem Modell suchen sich die Betroffenen die Assistenzpersonen selbst aus. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung selbstbestimmtes Leben, wie es die UNO-Behindertenrechtskonvention fordert. Auf dem Papier sind Inklusion und Selbstbestimmung zwei Schlüsselbegriffe der Konvention. In der Realität bleiben sie nach wie vor abstrakt.

Rechtliche Grundlagen

Ein gut verankertes Recht

Die rechtlichen Grundlagen für eine Inklusion von klein auf sind in der Schweiz gegeben. In Art. 8.2 der Bundesverfassung ist die Rechtsgleichheit aller verankert. Im zweiten Absatz werden Gründe aufgeführt, die keinesfalls zur Diskriminierung führen dürfen. Ausdrücklich genannt werden dort Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Ein Ausschluss von Dienstleistungen und aus Angeboten verstösst gegen diesen Grundsatz.

Seit 2002 verfügt die Schweiz über ein Behindertengleichstellungsgesetz. In Art. 20.2 werden die Kantone aufgefordert, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule zu fördern. Da die Schule Hoheit der Kantone ist, entfaltet ein nationales Gesetz wenig Wirksamkeit. Als 2008 im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben und Finanzen zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Sonderschulung in die Verantwortung der Kantone überging, formulierten die Kantone die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. Sie hält in Art. 4c fest, dass die Betreuung in Tagesstrukturen zum sonderpädagogischen Grundangebot gehört und integrative Lösungen den separativen vorzuziehen sind.

Wegweisend für die inklusive Ausrichtung ist die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK), die die Schweiz 2014 unterzeichnet hat. Sie strebt die volle Teilhabe der Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereich an. Art. 7 ist den Kindern gewidmet, Art. 24 der Bildung.

Der UN-Kinderrechtsausschuss berichtet regelmässig über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention. In seinem Rapport 2015 hält er fest, dass die föderativen Strukturen und daraus folgernd die unterschiedlichen kantonalen und gemeindepolitischen Umsetzungen zu Diskriminierungen von Kindern führen. Die Bildungschancen von Kindern mit Behinderungen in der Schweiz beurteilt der UN-Kinderrechtsausschuss als mangelhaft.

UNO-BRK

Art. 7 Kinder mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen können.

(2) Bei allen Massnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äussern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemässe Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

Volksschulgesetz Kanton Bern

(Art. 17) Integration und besondere Massnahmen

(1) Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden. *

(2) Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt.

(3) Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere *

a* die Organisation des Spezialunterrichts und der besonderen Klassen,

b* die Massnahmen zur besonderen Förderung,

c* die Zuweisungsverfahren.

Behindertengleichstellungsgesetz

(Art. 20, Absatz 1 und 2)

Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere:

a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,

b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule.

Art. 2 Grundsätze

Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:

a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;

b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

Art. 4 Grundangebot

1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst

a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,

b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie

c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.

2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Bundesverfassung

Art. 8.2 Rechtsgleichheit: „Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.“

Art. 8.4 „Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.“

Art. 11.1 Schutz der Kinder und Jugendlichen: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“