Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Berufspraktischen Ausbildung am Institut Primarstufe.
Wo sind aktuelle Informationen zu den Praktika zu finden?
Siehe Ilias Übersicht Praktika
Wer ist für die Beratung der Studierenden bei individuellen Fragen zur berufspraktischen Ausbildung zuständig?
Individuelle Fragen zur berufspraktischen Ausbildung und zur Planung des Praktikumsverlaufs können mit der Studienberatung besprochen werden.
Können Unterrichtserfahrungen an Praktika angerechnet werden?
Gemäss dem Studienreglement Institut Primarstufe können formale (d.h. in der Regel mit ECTS-Punkten ausgewiesene) Studienleistungen angerechnet werden. Nichtformale Bildungsleistungen wie Unterrichtserfahrungen im Rahmen von Stellvertretungen oder festen Anstellungen können nicht berücksichtigt werden.
Kann das Praktikum bei einem Ausschluss bzw. in einem laufenden Rekursverfahren noch absolviert werden?
Studienleistungen können nach erfolgtem Ausschluss aus dem Studiengang noch während der 30tägigen Rekursfrist bezogen werden. Während einem anschliessenden laufenden Rekursverfahren können Praktika nach Absprache mit der Administration BPP (bpp.ips@phbern.ch) weitergeführt werden.
Kann ich mich von einem Praktikum abmelden?
Gemäss Studienreglement kann ein Praktikum bis zu folgenden Terminen ohne Konsequenzen abgebrochen werden:
- Praktika 3 und 4: DIN 13 resp. 45 (Mittwoch)
- Für die Praktika 5: Startveranstaltungen P5 Zyklus 1/Zyklus 2
Wird ein Praktikum zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen, muss innerhalb von 3 Arbeitstagen ein ärztliches Zeugnis vorliegen.
Wird ein Praktikum ohne zwingende Gründe (z. B. Krankheit oder Todesfall in der Familie) abgebrochen, so wird dieses mit dem Prädikat "nicht erfüllt" bewertet.
Wer ist für organisatorische Fragen zur Praktikumsanmeldung zuständig?
Bei organisatorischen Fragen zur Praktikumsanmeldung kann die Administration BPP kontaktiert werden (bpp.ips@phbern.ch).
Was passiert, wenn der offizielle Anmeldetermin zu den Praktika verpasst wurde?
Verspätete Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. Die Praktika können zum nächstmöglichen regulären Praktikumszeitpunkt gemäss Studienplan absolviert werden.
Ist es möglich, während einem regulären Praktikum einer eigenen Anstellung im Schulfeld nachzugehen?
In den Praktika 3 bis 5 ist dies im Rahmen von max. einem Halbtag pro Woche möglich, wenn untenstehende Bedingungen erfüllt sind:
- die Praxislehrperson gibt explizit ihr Einverständnis für das angepasste Praktikumssetting
- die Lektionenzahlen der Praktikums-Schwerpunktfächer und somit die BPA-Aufträge mit fachdidaktischem Schwerpunkt können vollumfänglich absolviert werden
- es kann sichergestellt werden, dass die 24 Lektionen pro Praktikumswoche insgesamt unterrichtet werden (z.B. durch Vor- bzw. Nachholen)
Die Studierenden informieren alle am Praktikum beteiligten Personen (PL, Mitstudierende & Leitende Begleitgruppe, Fachbegleitgruppe und Praktikum 5) über die Anstellung bzw. das angepasste Praktikumssetting.
Kann ein zugeteilter Praktikumsplatz getauscht werden?
Ein Wechsel des Praktikumsplatzes wird nur auf Gesuch hin geprüft und nur aufgrund untenstehender zwingender Gründe bewilligt:
- Unterrichtsstufe entspricht nicht den Vorgaben in der Wegleitung und des Studienprofils;
- Zuteilung der Fachbereiche stimmen nicht mit den Modulanmeldungen überein; es liegt eine wiederholte Zuteilung der Fachbereiche vor
Das schriftliche Gesuch ist per Mail zu richten an bpp.ips@phbern.ch.
Können eigene Praktikumsplätze organisiert werden?
Die Praktikumsplätze der Praktika 3 bis 5 können selbst organisiert werden, wenn kein ungenügender Erstversuch der berufspraktischen Arbeit eines Praktikums der Praxisphase 2 (d. h. kein Abbruch der Praktika 3 oder 4 mit dem Prädikat nicht erfüllt bzw. kein ungenügender Fremdbeurteilungsbericht) vorliegt.
Weitere Informationen unter: Praktikum an selbstorganisiertem Praktikumsplatz
Welche Vorgaben gibt es bei der Suche eines eigenen Praktikumsplatzes (selbstorganisiert und berufsbegleitend) zu berücksichtigen?
Öffentliche Schule in der Schweiz; alle deutschsprachigen Kantone möglich (ausser FR, LU, OW, NW); bei Partnerschulen des Instituts Primarstufe ist das Einverständnis der Partnerschulverantwortlichen nötig.
Voraussetzungen für Praxislehrpersonen sind erfüllt.
Falls der Schwerpunkt Französisch im Praktikum enthalten ist, kann das Praktikum an allen Mittelstufen des Kantons Bern sowie der Passepartout Kantone (BS, BL, SO, VS) und an allen 5. oder 6. Klassen in den übrigen Kantonen stattfinden.
Praktika in besonderen Volksschulen sind auf Gesuch hin und mit Bestätigung der Schulleitung möglich, wenn
- für die betreffende Stelle ausschliesslich ein Lehrdiplom für die Primarstufe benötigt wird,
- sichergestellt werden kann, dass Fachaufträge, die die Studierenden von der PHBern erhalten, im schulischen (Klassen)Setting umgesetzt werden können,
- die Anforderungen an Praxislehrpersonen des Instituts Primarstufe erfüllt sind (d.h. ausgebildete Lehrperson mit einem Lehrdiplom seit mindestens 2 Jahren für die Primarstufe, mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf der Primarstufe).
Praktika an Klassen für besondere Förderung (KbF), zum Beispiel Einführungsklassen (EK) sind nicht möglich, da die Anforderungen an Lehrpersonen dieser Klasse die Ausbildung als schulische Heilpädagog:in ist. Diese Praktika stehen somit Studierenden des Instituts für Heilpädagogik (IHP) offen.
Dürfen Praktika an Privatschulen absolviert werden?
Praktika dürfen im Kanton Bern an anerkannten und subventionsberechtigten Privatschulen stattfinden. An untenstehenden Privatschulen darf ein Praktikum absolviert werden:
- Rudolf-Steiner-Schulen (Bern Ittigen Langnau, Berner Oberland, Biel, Oberaargau)
- Schulkooperative Biel
- Campus Muristalden Volksschule
- NMS Bern
Praktika an Privatschulen in anderen Kantonen sind nicht möglich.
Können Praktika auch ausserhalb des Kantons Bern stattfinden?
Praktika, welche von der Administration BPP organisiert werden, finden in der Regel im Kanton Bern statt.
Die Praktika 3, 4 und 5 können auch in einem anderen deutschsprachigen Kanton stattfinden, wenn sich die Studierenden einen eigenen Praktikumsplatz suchen (ausser in den Kantonen FR, LU, OW und NW) oder das Praktikum berufsbegleitend absolvieren.
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Wie können Praktika und Betreuungsaufgaben bei eigenen Kindern vereinbart werden?
Wie kann der Spitzensport mit den Praktika vereinbart werden?
Wann und wie kann ich einen Nachteilsausgleich anmelden?
Studierende mit einem von der Institutsleitung bewilligten Nachteilsausgleich melden die bewilligten Modalitäten fristgerecht bei der der Administration BPP bpp.ips@phbern.ch. Es geltend folgende Fristen: Freitag DIN-Woche 34 bzw. DIN-Woche 4. Verspätete Meldungen oder Meldungen können nicht berücksichtigt werden.
In welcher Abfolge sind die Praktika zu absolvieren?
Die Praktika werden in der Regel in der vorgegebenen Reihenfolge absolviert. Bei einer längeren Studiendauer können Praktika innerhalb einer Praxisphase in umgekehrter Abfolge besucht werden (z.B. Praktikum 4 im Frühlingssemester vor dem Praktikum 3 im nachfolgenden Herbstsemester). Praktika einer nachfolgenden Praxisphase können nicht vorgezogen werden.
Können Praktika in gestreckter Form absolviert werden?
Ja, in gewissen Fällen ist dies möglich: Siehe Praktikumsoptionen
Können ausser dem Praktikum 2 noch weitere Praktika auf der Gegenstufe absolviert werden?
Können Praktika im Rahmen einer eigenen Anstellung an der eigenen Klasse absolviert werden?
Ja, in gewissen Fällen ist dies möglich: siehe Praktikumsoptionen
Wie wird die Begleitung im Rahmen einer eigenen Anstellung (berufsbegleitendes Praktikum) organisiert?
Studierende in einem Praktikum an der eigenen Anstellung (berufsbegleitend) erhalten eine Praxisbegleitung. Diese wird entweder von einer Lehrperson der Schule oder einer Mentoratsperson der PHBern übernommen. Untenstehende Optionen gibt es, um ein Praktikum an der eigenen Anstellung zur organisieren:
(A) Studierende mit einer eigenen Anstellung von 24 Lektionen entscheiden sich für eine Lehrperson der Schule oder eine Mentoratsperson der PHBern, welche die Praxisbegleitung übernimmt.
(B) Studierende mit einer eigenen Anstellung von 1-23 Lektionen absolvieren zusätzliche Lektionen bei einer Lehrperson der Schule, um auf die geforderten 24 Lektionen zu kommen. Diese Lehrperson übernimmt die Praxisbegleitung.
(C) Studierende mit einer eigenen Anstellung von 12-23 Lektionen, die keine zusätzlichen Lektionen bei einer Lehrperson der Schule absolvieren, müssen das Praktikum strecken. Sie entscheiden sich für eine Lehrperson der Schule oder eine Mentoratsperson der PHBern, welche die Praxisbegleitung übernimmt.
Die Aufgaben der Praxisbegleitung sind im «Leitfaden Praxisbegleitung» festgehalten
Können Praktika an einem selbstorganisierten Platz ohne eigene Anstellung absolviert werden?
Ja, in gewissen Fällen ist dies möglich: siehe Praktikumsoptionen
Welche Konsequenz hat ein ungenügendes Praktikum?
Nach einem ungenügenden Erstversuch der Praktika 3 oder 4 können die nachfolgenden Praktika nicht an der eigenen Anstellung (berufsbegleitend) oder an einem selbstorganisierten Praktikumsplatz absolviert werden.
Die nachfolgenden Praktika müssen an einem von der Administration BPP organisierten Platz stattfinden.
Ein ungenügendes Praktikum 1 oder 2 hat keine Konsequenzen auf weitere Praktika.
Welche Vorgaben zur Präsenz gelten in den Praktika?
In den Praktika gilt eine vollumfängliche Präsenzpflicht, diese richtet sich nach dem Pensum der Praxislehrperson (mind. 24 Lektionen pro Woche). Es besteht die Möglichkeit, die Praktika 3 bis 5 entsprechend zu strecken, wobei eine Anwesenheitspflicht von mind. 50% pro Woche eingehalten werden muss.
Wie ist das Vorgehen bei krankheitsbedingten Absenzen geregelt?
Variante 1: Weniger als die Hälfte der Praktikumszeit abwesend
Die verpassten Halbtage werden im Anschluss an die geplante Praktikumszeit kompensiert.
Zu beachten sind dabei folgende Regelungen:
- Die explizite Bereitschaft der Praxislehrperson muss vorliegen, die weiteren Praktikumstage an der Klasse anzubieten und zu begleiten.
- Es ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Aufträge in angepasster Form umgesetzt werden können in Absprache mit den Begleitpersonen.
- Soweit wie möglich sollten die Kompensationstage nicht einzeln, sondern in Blockform absolviert werden.
- Allfällige Überschneidungen der Kompensationstage mit Veranstaltungsbesuchen bei bereits beginnendem Studiensemester sind wenn möglich zu vermeiden. Die je Studienmodul durch die Dozierenden kommunizierten Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen.
Variante 2: Mehr als die Hälfte der Praktikumszeit abwesend
Sind Studierende im Praktikum aufgrund von Krankheit mehr als die Hälfte der Praktikumszeit abwesend, so muss das gesamte Praktikum zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Wie ist das Vorgehen, wenn die Praxislehrperson krank ist?
Fällt eine Praxislehrperson aufgrund von Krankheit aus, so muss die Begleitung der Studierenden sichergestellt sein (durch die stellvertretende Lehrperson oder eine andere Lehrperson des Schulhauses), damit diese Tage an die Praktikumszeit angerechnet werden können. Übernehmen die Studierenden während der Abwesenheit der Praxislehrperson deren Stellvertretung, so können diese Tage nicht an die Praktikumszeit angerechnet werden, da keine Begleitung der Studierenden vorhanden ist.
Die einzelnen Fälle werden individuell mit der Praxislehrperson sowie den Praxisbegleitgruppenleitenden, Fachbegleitgruppenleitenden oder Leitenden Praktikum 5 besprochen.
Können Studierende während des Praktikums die Stellvertretung für eine abwesende Praxislehrperson übernehmen?
Übernehmen die Studierenden während der Abwesenheit der Praxislehrperson deren Stellvertretung, so können diese Tage nicht an die Praktikumszeit angerechnet werden, da keine Begleitung der Studierenden vorhanden ist.
Die einzelnen Fälle werden individuell mit der Praxislehrperson sowie den Praxisbegleitgruppenleitenden, Fachbegleitgruppenleitenden oder Leitenden Praktikum 5 besprochen.
Kann ein Praktikum abgebrochen werden?
Gemäss Studienreglement kann ein Praktikum bis zu folgenden Terminen ohne Konsequenzen abgebrochen werden:
- Praktika 3 und 4 DIN 13 resp. 45 (Mittwoch).
- Für die Praktika 5: Startveranstaltung P5 Zyklus 1/Zyklus 2).
Wird ein Praktikum zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen, muss innerhalb von 3 Arbeitstagen ein ärztliches Zeugnis vorliegen.
Wird ein Praktikum
ohne zwingende Gründe (z. B. Krankheit oder Todesfall in der Familie) abgebrochen, so wird dieses mit dem Prädikat "nicht erfüllt" bewertet.
Was ist der Unterschied zwischen den Begleitmodulen BPA und den Begleitveranstaltungen?
Wie ist die Präsenzpflicht in den Begleitmodulen BPA und in den Begleitveranstaltungen geregelt?
Wann müssen die Begleitveranstaltungen besucht werden?
Wo sind aktuelle Informationen zur Praxisphase 2 zu finden?
Siehe Praxisphase 2
Ist ein Wechsel auf ein berufsbegleitendes Praktikum noch möglich, wenn nach bereits erfolgter Anmeldung für das Praktikum 4 im Sommer eine Anstellung angenommen wird?
Kann das Praktikum 3 im Zyklus 2 ohne vorliegendes Diplom Delf-B2 bzw. ohne Besuch des Moduls Französisch 2 absolviert werden?
Wo sind aktuelle Informationen zur Praxisphase 3 zu finden?
Siehe Praxisphase 3
Welche Praktikumssettings sind im Praktikum 5 möglich?
Für das Praktikum 5 sind folgende Settings möglich:
- Reguläre Praktikumszuteilung durch die Administration BPP
- Praktikum an selbstgewähltem Platz
- Praktikum an eigener Anstellung
Bitte beachten Sie die jeweiligen Voraussetzungen zu den einzelnen Optionen.
Wie kann vorgegangen werden, wenn sich das Praktikum 5 mit nachzuholenden Modulen aus dem 4. Semester überschneidet?
Das Praktikum 5 muss in diesem Fall zum frühestmöglichen Zeitpunkt (DIN 4) gestartet werden. Wenn sich das Praktikum 5 mit Modulen aus dem 4. Semester überschneidet, können diese in Absprache mit der Praxislehrperson während des Praktikums besucht und die entsprechende Praktikumszeit vorangehend oder anschliessend kompensiert werden.
Welche Vorgaben gibt es, damit ich mich direkt nach dem Praktikum 5 diplomieren lassen kann?
- Alle Begleitmodule der Praxisphase 3 müssen absolviert worden sein (Standortbestimmung, Praktikumsvorbereitung, Fallwerkstätten).
- Alle Begleitveranstaltungen der Praxisphase 3 müssen absolviert worden sein (Bildung Bern/VPOD, Rechtsfragen im Schulalltag, Berufseinstieg 1 und 2, Schulaufsicht, -inspektorat).
- Folgende Studienleistungen zum Praktikum 5 müssen erfüllt sein: das Praktikum, das E-Portfolio und die Fallwerkstätten.
- Alle anderen Studienleistungen müssen erfüllt sein.
Welche Optionen gibt es, ein Praktikum zu absolvieren?
Siehe Praktikumsoptionen
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Praxisphasen finden Sie in den jeweiligen Wegleitungen:
Praxisphase 2 Zyklus 1 |
Praxisphase 2 Zyklus 2 |
Praxisphase 3 |