Anmeldung + Kontakt

Die Durchführung des CAS Berufspraxis kompetent begleiten startet im Mai 2027 nach neuem Studienplan.
Bereits heute haben Sie die Möglichkeit, sich in die Interessiertenliste einzutragen. Sobald das Anmeldefenster geöffnet ist, werden Sie umgehend informiert.
 

Zulassung

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Zu einem Weiterbildungslehrgang oder -modul wird zugelassen, wer

  • über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes Lehrdiplom oder einen Hochschulabschluss verfügt (vgl. Studienreglement, Art. 5, Absatz 1).

Lehrgangsspezifische Zulassungsbedingungen

Für den CAS Berufspraxis kompetent begleiten muss nebst den allgemeinen Zulassungsbedingungen die folgende Voraussetzung erfüllt sein:  

  • Berufserfahrung als Lehrperson auf der Zielstufe im Umfang von mindestens drei Jahren zu mindestens 50 %. Von dieser Berufserfahrung muss mindestens ein Jahr nach Erwerb des entsprechenden Zielstufendiploms als Lehrperson absolviert worden sein. 
     

Zulassung "sur dossier"

Personen, welche die Zulassungsbedingungen gemäss der allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, hingegen

  • eine mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II oder eine Höhere Berufsbildung HBB abgeschlossen haben,
  • Unterrichtserfahrung oder für den entsprechenden Lehrgang relevante Berufserfahrung im Umfang eines kumulierten Pensums von mindestens 300 Stellenprozenten nachweisen,
  • über eine aktuelle Anstellung im Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten in einem für den entsprechenden Lehrgang relevanten Berufsfeld verfügen,
  • 100 Weiterbildungsstunden in für den entsprechenden Lehrgang relevanten Themen an einer Hochschule absolviert haben und
  • einen Einführungskurs zum wissenschaftlichen Schreiben an einer Hochschule im Umfang von mindestens 30 Stunden absolviert haben,

werden zum jeweiligen Weiterbildungslehrgang oder -modul "sur dossier" zugelassen (vgl. Allgemeine Zulassungsbedingungen, Art. 39).

Anerkennung von Studienleistungen

Im Rahmen einer Hochschulweiterbildung erfolgreich absolvierte und für die Erlangung des angestrebten Abschlusses relevante Studienleistungen, welche mit ECTS-Punkten ausgewiesen sind, können angemessen angerechnet werden (vgl. Studienreglement, Art. 44 und Art. 45). 

Das Gesuch für die Anerkennung von Studienleistungen ist im Anmeldeprozess integriert.

Kontakt

Administration

Weiterbildungsadministration, Services Aus- und Weiterbildung

Telefon: +41 31 309 27 89, E-Mail: [email protected]