Der Lehrgang wird aktuell weiterentwickelt. Bereits heute haben Sie die Möglichkeit, sich in die Interessiertenliste einzutragen. Sobald das Anmeldefenster geöffnet ist, werden Sie umgehend informiert
Allgemeine Zulassungsbedingungen
Zu einem Weiterbildungslehrgang oder -modul wird zugelassen, wer
- über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes Lehrdiplom oder einen Hochschulabschluss verfügt und
- Berufserfahrung im Umfang von mindestens zwei Jahren zu durchschnittlich mindestens 40 Stellenprozenten nachweisen kann (vgl. Studienreglement, Art. 5, Absatz 1).
Lehrgangsspezifische Zulassungsbedingungen
Für den CAS Weiterbilden an Pädagogischen Hochschulen müssen nebst den allgemeinen Zulassungsbedingungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes Lehrdiplom
- Berufserfahrung als Lehrperson im Umfang von mindestens fünf Jahren zu durchschnittlich mindestens 70 %.
Zulassung "sur dossier"
Personen, welche die Zulassungsbedingungen gemäss der allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, hingegen
- eine mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II oder eine Höhere Berufsbildung HBB abgeschlossen haben,
- Unterrichtserfahrung oder für den entsprechenden Lehrgang relevante Berufserfahrung im Umfang eines kumulierten Pensums von mindestens 300 Stellenprozenten nachweisen,
- über eine aktuelle Anstellung im Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten in einem für den entsprechenden Lehrgang relevanten Berufsfeld verfügen,
- 100 Weiterbildungsstunden in für den entsprechenden Lehrgang relevanten Themen an einer Hochschule absolviert haben und
- einen Einführungskurs zum wissenschaftlichen Schreiben an einer Hochschule im Umfang von mindestens 30 Stunden absolviert haben,
werden zum jeweiligen Weiterbildungslehrgang oder -modul "sur dossier" zugelassen (vgl. Allgemeine Zulassungsbedingungen, Art. 39).
Anerkennung von Studienleistungen
Im Rahmen einer Hochschulweiterbildung erfolgreich absolvierte und für die Erlangung des angestrebten Abschlusses relevante Studienleistungen, welche mit ECTS-Punkten ausgewiesen sind, können angemessen angerechnet werden (vgl. Studienreglement, Art. 44 und Art. 45).
Das Gesuch für die Anerkennung von Studienleistungen ist im Anmeldeprozess integriert.
Administration
Weiterbildungsadministration, Services Aus- und Weiterbildung
Telefon: +41 31 309 27 89, E-Mail: [email protected]